Wahlärztinnen sind niedergelassene Ärztinnen, die keinen Vertrag mit einer Krankenkasse abgeschlossen haben. Wahlärztinnen garantieren dem Patienten das Recht auf freie Arztwahl. Auch wenn die Wahlärztin keinen Vertrag mit der Krankenkasse des Patienten abgeschlossen hat, bekommt der Patient einen Teil der Kosten von der Krankenkasse wieder zurück.

Die Abwicklung dieser Rückerstattung erledigen wir bereits im Rahmen ihres Besuchs bei uns. Sie haben keine weiteren Veranlassungen zu treffen.

  • Keine, bzw. sehr kurze Wartezeiten
  • Flexible Ordinationszeiten
  • Ausreichend Zeit für ihre Anliegen
  • Modernste Diagnostik und sorgfältige Untersuchung
  • Eingehende Befundbesprechung und Erklärung

Als Wahlärztin habe ich keinen Vertrag mit der Krankenkasse, ich gestalte Honorare auf Basis freier, marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Selbstverständlich orientieren sich die Kosten aber an den Tarifen der Krankenkassen und der Honorarordnung der Ärztekammer.

Als Wahlärztin bin ich nicht angehalten eine möglichst große Anzahl an Patienten "duchzuschleusen". Ich werde mir daher immer ausreichend Zeit für ihre Anliegen und ihre Fragen nehmen.

Zeit, genau die ist es aber, die in unserem derzeitigen Kassensystem nicht berücksichtigt wird. Das Tarifsystem der Kassen ist kompliziert und orientiert sich weitgehend an "Stückzahlen", so dass eine pauschale Vorhersage über Rückerstattungen nur schwer möglich ist.

Immer werden wir sie aber nach dem ärztlichen Berufsrecht bereits vor der Behandlung über die Kosten und die zu erwartende Rückerstattung informieren.

Die Kosten für einen Wahlarzt sind übrigens bereits für wenige Euro im Monat versicherbar.

Der Anspruch auf Kostenerstattung des Patienten hängt von mehreren Faktoren ab, auf die ich als Arzt keinen Einfluss habe. Eine genaue Höhe der Rückerstattung kann daher nicht pauschal beziffert werden und hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Die Rückerstattungsrichtlinien sehen üblicherweise eine Erstattung von 80% des Tarifes vor, allerdings gebührt zum Beispiel überhaupt keine Rückerstattung, wenn der Patient im Abrechnungszeitraum bereits einen anderen Facharzt der gleichen Fachrichtung konsultiert hat. Der Abrechnungszeitraum ist bei der OÖGKK das Quartal, sonst üblicherweise das Kalendermonat.

Durch die Anbindung an "WAHonline" sind wir in der Lage die Honorarnote für sie direkt auf elektronischem Weg bei der Krankenkasse (OÖGKK) einzureichen. Die Übermittlung erfolgt selbstverständlich über gesicherte Datenleitungen. Für sie bedeutete das, sie erhalten die Rückerstattung der Krankenkasse ohne zusätzlichen Aufwand innerhalb weniger Tage bequem auf ihr Bankkonto.

Für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden von der Krankenkasse 100% des Kassentarifs übernommen. Auch hier erfolgt die Übermittlung auf Wunsch direkt durch uns.

Als Arzt bin ich selbstverständlich berechtigt ihnen Arzneimittel zu verordnen. Ich verfüge auch über eine entsprechende Rezepturbefugnis der Krankenkassen, das bedeutet für sie, dass sie meine Rezepte in der Apotheke genauso einlösen können wie das Rezept eines Kassenarztes.

Wahlärztinnen sind selbstverständlich, wie Kassenärztinnen berechtigt, zu anderen Kassenvertragsärztinnen und Kassenvertragsärzten zuzuweisen.

Sie verwenden dort, wie üblich ihre e-card, diese gilt als Berechtigung für die Inanspruchnahme der kassenärztlichen Leistung.

Sofern die Leistung chefarztpflichtig ist, wie zum Beispiel ein CT oder MR, kümmern wir uns gerne um die entsprechende Bewilligung.

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